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Die gelisteten Seuchen erfordern unterschiedliche Ansätze. Für einige hochinfektiöse Seuchen, die derzeit in der Union nicht auftreten, müssen strenge Maßnahmen vorgesehen werden, damit sie bei Auftreten sofort getilgt werden können. Wenn solche Seuchen nicht umgehend getilgt werden und endemischen Charakter annehmen, ist ein langfristiges obligatorisches Tilgungsprogramm erforderlich. Für andere Seuchen, die in Teilen der Union bereits auftreten können, müssen obligatorische oder fakultative Tilgungsmaßnahmen vorgesehen werden. In diesen Fällen ist es angezeigt, Verbringungsbeschränkungen für Tiere und Erzeugnisse vorzusehen, wie ein Verbot von Verbringungen aus den oder in die betreffenden Gebiete, oder einfach entsprechende Untersuchungen der Tiere und Erzeugnisse vor der Versendung durchzuführen. In anderen Fällen könnte es angemessen sein, lediglich ein Überwachungsprogramm zur Ausbreitung der Seuche durchzuführen, ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Mitgliedstaaten, die von einer oder mehreren der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c nicht frei sind oder von denen nicht bekannt ist, ob…
Für gelistete Seuchen, die nicht hochinfektiös sind und die einer Tilgungspflicht unterliegen, sollten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen so getroffen werden, dass sie…
Andererseits gibt es eine Reihe von Seuchen, die zwar für die Union von Belang sind, zu deren Tilgung die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet werden…
Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Ausbruch einer schweren Seuche in Mitgliedstaaten, Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen Tiere oder Produkte in…
Diese Bestimmungen sollten für die folgenden gelisteten Seuchen gelten: für gelistete Seuchen, die normalerweise nicht in der Union auftreten und für die unter…
Bei Ausbruch einer gelisteten Seuche, bei der man davon ausgeht, dass sie ein hohes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.