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Die in der vorliegenden Verordnung für eine bestimmte Seuche festgelegten Präventions- und Bekämpfungsvorschriften sollten für alle Tierarten gelten, welche die betreffende Seuche übertragen können, entweder weil sie für die Seuche empfänglich sind oder weil sie als Vektor fungieren können. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine harmonisierte Liste der Arten erstellt werden, für die die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gelten („gelistete Arten“); daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung einer solchen Liste übertragen werden.
Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten eine Liste der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arten, die die in Absatz 3 des vorliegenden…
Grundlage der Kategorisierung sollten vorab festgelegte Kriterien wie das Profil der betreffenden gelisteten Seuche, der Umfang ihrer Auswirkung auf…
Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Melde- und Berichtsvorschriften der Union gewährleistet sind, sollten der Kommission…
Zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch Unternehmer, Heimtierhalter und zuständige…
Diese Bekämpfungsstrategien können sich jedoch von Seuche zu Seuche stark unterscheiden. Daher sollte diese Verordnung Vorschriften über die Verwendung von…
Diese Verordnung enthält allgemeine und besondere Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und gewährleistet einen unionsweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.