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Außerdem sollten ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, sein gesamtes Hoheitsgebiet oder Zonen und Kompartimente davon als frei von einer oder mehreren gelisteten Seuchen zu erklären, die Vorschriften für eine obligatorische oder optionale Tilgung unterliegen, um sich vor der Einschleppung solcher gelisteten Seuchen aus anderen Teilen der Union oder aus Drittländern oder Drittlandsgebieten zu schützen. Es sollte ein klares, harmonisiertes Verfahren dafür eingerichtet werden; dabei sollten auch die für die Erlangung des Status „seuchenfrei“ erforderlichen Kriterien festgelegt werden. Um zu gewährleisten, dass bei der Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in der Union einheitlich vorgegangen wird, muss dieser Status amtlich genehmigt sein; daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Genehmigung dieses Status übertragen werden.
Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz…
Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a…
die Bedingungen für die Beantragung des Status „seuchenfrei“ in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder der betreffenden Zone gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder…
In Bezug auf zugelassene Kompartimente, für die der Status „seuchenfrei“ für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b…
die Anträge auf die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für das gesamte Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats oder für Zonen und Kompartimente desselben;
Zur Gewährleistung einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verfahren zur Erlangung des Status „seuchenfrei“ sollten der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.