Art. 280 32016R0429
In Bezug auf Mitgliedstaaten und Zonen, für die der Status seuchenfrei für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c und für eine oder mehrere einschlägige Tierarten gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG, 92/65/EWG, 2006/88/EG, 2009/156/EG oder 2009/158/EG genehmigt wurde, gilt, dass sie über den gemäß dieser Verordnung genehmigten Status seuchenfrei verfügen; sie unterliegen als solche den einschlägigen Verpflichtungen dieser Verordnung.
In Bezug auf Mitgliedstaaten und Zonen, für die ein Tilgungs- oder Überwachungsprogramm für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c und für eine oder mehrere einschlägige Tierarten gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG, 92/65/EWG, 2006/88/EG, 2009/156/EG oder 2009/158/EG genehmigt wurde, gilt, dass sie über ein gemäß dieser Verordnung genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen; sie unterliegen als solche den einschlägigen Verpflichtungen dieser Verordnung.
In Bezug auf zugelassene Kompartimente, für die der Status seuchenfrei für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c gemäß den Richtlinien 2005/94/EG und 2006/88/EG genehmigt wurde, gilt, dass sie über den gemäß Artikel 37 dieser Verordnung anerkannten Status seuchenfrei verfügen; sie unterliegen als solche den einschlägigen Verpflichtungen dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die notwendigen Bestimmungen, mit denen ein reibungsloser Übergang von den vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sichergestellt werden soll, zu erlassen.