Art. 197 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte RechtsakteZitatstelle…offenen Gewässern in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 Absatz 4 für frei von diesen gelisteten Seuchen erklärt wurde, wenn die betreffenden…Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
Art. 199 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Wassertieren in offenen GewässernZitatstelle…oder einer Zone oder einem Kompartiment dieses Mitgliedstaats stammen, der/die/das gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 für seuchenfrei im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten…Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern
Art. 201 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Verbringung von lebenden Tieren aus Aquakultur, die für den menschlichen Verzehr in Mitgliedstaaten oder in Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte RechtsakteZitatstelle…Mitgliedstaat oder in eine Zone oder ein Kompartiment dieses Mitgliedstaats, der/die/das gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 Absatz 4 für frei von einer oder mehreren der gelisteten Seuchen gemäß Artikel…Verbringung von lebenden Tieren aus Aquakultur, die für den menschlichen Verzehr in Mitgliedstaaten oder in Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
Art. 202 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Verbringung lebender wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte RechtsakteZitatstelle…sind und in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden sollen, welche gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm gemäß…Verbringung lebender wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
Art. 208 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung beigefügt istZitatstelle…eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde oder einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel…Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist
Art. 31 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Obligatorische und optionale TilgungsprogrammeZitatstelle…Status „seuchenfrei“ in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder der betreffenden Zone gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder des Kompartiments gemäß Artikel 37 Absatz 2 erfüllt sind; oderObligatorische und optionale Tilgungsprogramme
Art. 38 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder KompartimenteZitatstelle…Liste seiner Gebiete oder Zonen mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 3 und seiner Kompartimente mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2. Die…Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente
Art. 38 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder KompartimenteZitatstelle…gegebenenfalls eine aktuelle Liste seiner Gebiete oder Zonen mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 3 und seiner Kompartimente mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 37 Absätze 1 und…Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente
Art. 39 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und ZonenZitatstelle…Bedingungen, anhand derer hinsichtlich der betreffenden Seuche die Seuchenfreiheit gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d festzustellen ist;Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen
Art. 39 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und ZonenZitatstelleAusnahmen von der Anforderung, bei der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß…Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen
Art. 39 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und ZonenZitatstelle…derer begründet werden kann, dass ein Seuchenerreger oder Vektor nicht überleben kann, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c;Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen