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Die Mitgliedstaaten sollten zur Information ihrer Handelspartner und zur Erleichterung des Handels öffentlich bekannt geben, ob ihr Hoheitsgebiet seuchenfrei ist bzw. welche Zonen und Kompartimente ihres Hoheitsgebiets seuchenfrei sind.
Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt gegebenenfalls eine aktuelle Liste seiner Gebiete oder Zonen mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absätze 1 und…
der Zonen, die sich im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befinden;
Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz…
Die Mitgliedstaaten halten den Status „seuchenfrei“ ihrer Hoheitsgebiete oder der Zonen oder Kompartimente derselben so lange aufrecht,
den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente derselben.
Außerdem sollten ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, sein gesamtes Hoheitsgebiet oder Zonen und Kompartimente davon als frei von einer oder mehreren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.