Art. 280 Abs. 1 32016R0429Bestehende seuchenfreie Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente und bestehende Überwachungs- und Tilgungsprogramme von Mitgliedstaaten
In Bezug auf Mitgliedstaaten und Zonen, für die der Status „seuchenfrei“ für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und…
Art. 20 Abs. 1 32016R0429Berichterstattung innerhalb der Union
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Bericht über gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,
Art. 31 Abs. 1 32016R0429Obligatorische und optionale Tilgungsprogramme
Die Mitgliedstaaten, die in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Zonen oder Kompartimenten desselben von einer oder mehreren der gelisteten Seuchen gemäß…
Art. 79 Buchst. b 32016R0429Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
bei einem Mitgliedstaat, einer Zone, oder einem Kompartiment der/die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 beziehungsweise gemäß Artikel 37 erhalten hat,
Art. 23 Buchst. a 32016R0429Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union sowie hinsichtlich des elektronischen Informationssystems
der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, die von den Mitgliedstaaten unverzüglich gemeldet werden müssen, sowie der erforderlichen Maßnahmen…