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Die zuständigen Behörden sollten vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, um eine Ausbreitung der gelisteten Seuche zu verhindern, und eine epidemiologische Untersuchung vornehmen.
sie leitet erforderlichenfalls eine epidemiologische Untersuchung ein, wobei sie die Bestimmungen über eine solche Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1…
Einholung von Informationen über die wahrscheinliche Ausbreitung der gelisteten Seuche in der Umgebung, sowie über das Vorhandensein und die Verteilung von…
sie leitet die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 ein.
Sobald die gelistete Seuche bestätigt ist, sollte die zuständige Behörde die notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlichenfalls auch die…
Die zuständige Behörde sollte für die Einleitung der ersten Untersuchungen zuständig sein, die dazu dienen, einen Ausbruch einer hochinfektiösen gelisteten…
Um ausfallende Institute wirksam handhaben zu können, sollten die Behörden befugt sein, vorbereitende und präventive Maßnahmen aufzuerlegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.