Art. 11b 32016R0044
Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss die Übertragung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen gebilligt hat, genehmigen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Ziffer 15 der Resolution 2819 (2026) des VN-Sicherheitsrates die Übertragung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation gehören, innerhalb desselben Hoheitsgebiets von der Depotbank oder der Finanzinstitution, die als globaler Verwahrer fungiert (oder von in ihrem Auftrag handelnden Unterverwahrern), an eine andere Depotbank oder eine andere Finanzinstitution (oder an in ihrem Auftrag handelnde Unterverwahrer) zum Zwecke der Übertragung der Rolle des globalen Verwahrers auf diese Depotbank oder diese Finanzinstitution zu ermöglichen, sofern:
die Vermögenswerte während und nach Abschluss der Übertragung wie eingefrorene Gelder behandelt werden und den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unterliegen;
die Form und der Wert der übertragenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bei der Übertragung erhalten bleiben.
Die in Absatz 1 genannte Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss enthält Angaben zur Höhe und Art der zu übertragenden eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sowie zur Identität der derzeitigen und der vorgeschlagenen Depotbanken oder der als Verwahrer fungierenden Finanzinstitutionen.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.