Erwägungsgrund 4 32016R0044
In Anbetracht der von der Lage in Libyen ausgehenden besonderen Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang II und III dieser Verordnung beim Rat liegen.