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Die Zulassung dieses Süßungsmittels in Senf mit 120 mg/kg (als Stevioläquivalente) würde zu einem Anstieg der Aufnahme von E 960 innerhalb der folgenden Grenzen führen: Zwischen 0 und 0,133 % der ADI bei mittlerem Verzehr und zwischen 0 und 1,143 % der ADI bei starkem Verzehr. Dies gilt als zusätzliche, vernachlässigbare Exposition der Verbraucher und gibt daher keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken.
Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in Senf (Lebensmittelunterkategorie 12.4) bei einem Höchstgehalt von 120 mg/kg…
Die Zulassung von Sucralose bei einem Gehalt von 1 200 mg/kg in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen würde zu einem Anstieg der Aufnahme von E 955…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) hat die Sicherheit von Steviolglycosiden, die aus den Blättern der…
Im Jahr 2010 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Sicherheit von Steviolglycosiden für die vorgeschlagenen Verwendungszwecke als…
Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in den brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Getränken in der…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Sicherheit von Steviolglycosiden, die aus den Blättern der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.