Art. 24 32016R0445
Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes
Die Kategorien von Beteiligungspositionen, die gemäß Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausgenommen sind, schließen bis zum 31. Dezember 2017 nur die Kategorien von Beteiligungspositionen ein, für die am 31. Dezember 2013 bereits eine Ausnahme von der Behandlung im IRB-Ansatz im Einklang mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1556 der KommissionDelegierte Verordnung (EU) 2015/1556 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Übergangsbehandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 9 ). eingeräumt war.