Erwägungsgrund 2 32016R0445
Für die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute sieht das Unionsrecht Optionen und Ermessensspielräume vor, die die zuständigen Behörden ausüben können.
Für die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute sieht das Unionsrecht Optionen und Ermessensspielräume vor, die die zuständigen Behörden ausüben können.