Art. 1 Nr. 2 32025R1520VERORDNUNG (EU) 2025/1520 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 15. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 der EZB über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (EZB/2025/24)
Der folgende Artikel 24a wird eingefügt: Artikel 495e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten…
Art. 495e CRRVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine…
Erwägungsgrund 3 32025R1520VERORDNUNG (EU) 2025/1520 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 15. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 der EZB über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (EZB/2025/24)
Die EZB hält es für notwendig, die weitere Verwendung von ECAI-Bonitätsbeurteilungen zu gestatten, in denen eine implizite staatliche Unterstützung angenommen…
Erwägungsgrund 2 32025R1520VERORDNUNG (EU) 2025/1520 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 15. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 der EZB über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (EZB/2025/24)
Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurde Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, indem eine ab dem 1. Januar 2025 geltende Anforderung hinzugefügt…
Art. 1 Nr. 66 Buchst. a 32024R1623VERORDNUNG (EU) 2024/1623 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der folgende Buchstabe wird angefügt: „g) bei Risikopositionen gegenüber Instituten darf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung, in der eine implizite…