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In Bezug auf den Vertrauensschutz beaufsichtigter Kreditinstitute erkennt die EZB die Notwendigkeit von Übergangsfristen an, wenn ihre Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen wesentlich von dem von den nationalen zuständigen Behörden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geübten Ansatz abweicht. Insbesondere wenn die EZB die ihr eröffneten Optionen und Ermessensspielräume in Bezug auf die Übergangsbestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt, sollte diese Verordnung geeignete Übergangsfristen festlegen.
Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute einer von nicht-aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeeinflussten Beaufsichtigung nach höchsten Standards unterliegen…
Die EZB sollte bei der Festlegung der detaillierten operativen Bestimmungen für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben…
In dieser Verordnung sind einige der Optionen und Ermessensspielräume aufgeführt, die den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen an…
Bei der Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen sollte die EZB als die zuständige Behörde den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere dem…
Ab dem 3. November 2013 kann die EZB mit Blick auf die Übernahme ihrer Aufgaben die nationalen zuständigen Behörden und Personen im Sinne des Artikels 10 Absatz…
Zur Erfüllung der besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.