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In Bezug auf den Vertrauensschutz beaufsichtigter Kreditinstitute erkennt die EZB die Notwendigkeit von Übergangsfristen an, wenn ihre Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen wesentlich von dem von den nationalen zuständigen Behörden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübten Ansatz abweicht. In diesem Zusammenhang soll sowohl den Kreditinstituten, die den Standardansatz, als auch jenen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings Based Approach) anwenden, eine geeignete Übergangsfrist eingeräumt werden. Aus diesem Grund müssen die Kreditinstitute die durch diese Verordnung gesetzte Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten spätestens ab dem 31. Dezember 2020 anwenden und müssen der EZB vor dem 1. Juni 2019 das genaue Datum der erstmaligen Anwendung dieser Schwelle mitteilen.
In Bezug auf den Vertrauensschutz beaufsichtigter Kreditinstitute erkennt die EZB die Notwendigkeit von Übergangsfristen an, wenn ihre Nutzung von Optionen und…
Die EZB ist der Auffassung, dass die in dieser Verordnung vorgesehene Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit im Sinne…
Die EZB nutzt hiermit den Ermessensspielraum, der den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute nach Artikel 178 Absatz 2…
Ab dem 3. November 2013 kann die EZB mit Blick auf die Übernahme ihrer Aufgaben die nationalen zuständigen Behörden und Personen im Sinne des Artikels 10 Absatz…
Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute einer von nicht-aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeeinflussten Beaufsichtigung nach höchsten Standards unterliegen…
Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 wurde ein Übergangszeitraum eingeführt, in dem Index-Anbieter, die am 30. Juni 2016 Referenzwerte bereitstellen, bis zum 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.