Verordnung (EU) 2016/479 der Kommission vom 1. April 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Getränken (Text von Bedeutung für den EWR)
Da die Lebensmittelunterkategorie 14.1.5.2 Produkte umfasst, die nicht zum Verzehr durch Kleinkinder (12 bis 35 Monate) bestimmt sind, werfen die vorgeschlagenen Verwendungszwecke und -mengen an Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel keine Sicherheitsbedenken auf.
Erwägungsgrund 7 32016R0479
Erwägungsgrund 7 32016R0479Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen