Erwägungsgrund 8 32016R0479
Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in den brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Getränken in der Lebensmittelunterkategorie 14.1.5.2 „Sonstige“ zugelassen werden: Kaffee-, Tee- und Kräuterteegetränke (nicht mehr als 30 mg/l), aromatisierter Instantkaffee und aromatisierte Instant-Cappuccinoprodukte (nicht mehr als 30 mg/l) sowie Getränke auf Malzbasis und aromatisierte Schokolade-/Cappuccinogetränke (nicht mehr als 20 mg/l).