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Beim Erstellen oder Überprüfen der Durchführungsverordnungen sollte die Kommission unter anderem den folgenden Umständen Rechnung tragen: Ort, Art und Ausmaß des nuklearen Unfalls oder anderen radiologischen Notfalls innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft; Art, Umfang und Verbreitung der festgestellten oder voraussichtlichen Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Luft, das Wasser und den Boden sowie in Lebens- und Futtermittel innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft; Strahlenrisiken der festgestellten oder potenziellen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln und die daraus resultierenden Strahlendosen; Art und Menge der kontaminierten Lebens- und Futtermittel, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden könnten; in Drittländern für kontaminierte Lebens- und Futtermittel festgelegte Höchstwerte; die Bedeutung dieser Lebens- und Futtermittel für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln; die Erwartungen der Verbraucher im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit und mögliche Änderungen der Essgewohnheiten der Verbraucher als Folge eines radiologischen Notfalls.
Beim Erstellen oder Überprüfen der Durchführungsverordnungen trägt die Kommission den gemäß den Artikeln 30 und 31 des Vertrags festgelegten grundlegenden…
Diese Verordnung sollte eine „lex specialis“ für das Verfahren zur Annahme und späteren Änderung von Durchführungsverordnungen zur Festlegung von geltenden…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in angemessen begründeten Fällen im Zusammenhang mit bestimmten radiologischen…
In hinreichend begründeten Fällen sollte jeder Mitgliedstaat die Erlaubnis beantragen können, in Bezug auf bestimmte Lebens- oder Futtermittel, die in seinem…
Um eine Anpassung der geltenden Höchstwerte insbesondere an die Umstände eines nuklearen Unfalls oder anderen radiologischen Notfalls zu erleichtern, sollten…
Es sollte ein System eingerichtet werden, das es der Gemeinschaft ermöglicht, die zum Schutz der Bevölkerung erforderlichen Höchstwerte an Radioaktivität für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.