Erwägungsgrund 7 32016R0055
Mit der Unionsliste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 soll nur die Verwendung derjenigen Aromastoffe geregelt werden, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen bestimmten Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diese(n) zu verändern. Der Stoff FL-Nr. 16.126 könnte Lebensmitteln auch zu anderen Zwecken als zur Aromatisierung zugesetzt werden, diese sind jedoch Gegenstand anderer Vorschriften. In der vorliegenden Verordnung sind lediglich die Bedingungen für die Verwendung des Stoffes als Aromastoff festgelegt.