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Um den Olivenölmarkt in der Union nicht zu destabilisieren, ist es erforderlich, das zusätzliche Volumen aufgrund der autonomen Handelsmaßnahmen erst nach Ausschöpfung des Volumens des jährlichen zollfreien Kontingents für nicht behandeltes Olivenöl gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zur Verfügung zu stellen.
Das jährliche Einfuhrzollkontingent wird erst dann zugänglich gemacht, wenn das Volumen des jährlichen zollfreien Kontingents für nicht behandeltes Olivenöl…
Den Zielen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und des Abkommens entsprechend kann die Union die tunesische Wirtschaft am besten dadurch unterstützen, dass…
Wenn die Union nicht im erforderlichen Umfang von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994…
Angesichts der zeitlichen Beschränkungen für diesen Prozess aufgrund der Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ist es jedoch…
Für die Einfuhr in die Union von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien, das unter den KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eingereiht wird, wird ein…
Insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung von Altölen sollte Ölabfällen und Ölen derselben Gruppe dieselbe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.