Art. 1 32016R0580Präferenzbehandlung
Für die Einfuhr in die Union von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien, das unter den KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eingereiht wird, wird ein…
Erwägungsgrund 6 32016R0580Um den Olivenölmarkt in der Union nicht zu destabilisieren, ist es erforderlich, das zusätzliche Volumen aufgrund der autonomen Handelsmaßnahmen erst nach…
Art. 1 Abs. null 32005R0502VERORDNUNG (EG) Nr. 502/2005 DER KOMMISSION vom 31. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in Mexiko
„(6) Mit Ausnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1854, 09.1871, 09.1873 und 09.1899 werden die im Anhang dieser Verordnung genannten…
Art. 2 32016R0580Bedingungen für die Inanspruchnahme des jährlichen Einfuhrzollkontingents
Um das jährliche Einfuhrzollkontingent in Anspruch nehmen zu können, muss Tunesien die in Protokoll Nr. 4 des Abkommens enthaltenen Vorschriften betreffend den…
Art. 2 Abs. 2 32026R1384VERORDNUNG (EU) 2026/1384 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170
Für jede in Anhang II aufgeführte Warenkategorie wird jährlich vom 1. Juli jeden Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres (im Folgenden „jährlicher…