Erwägungsgrund 6 32016R0580
Um den Olivenölmarkt in der Union nicht zu destabilisieren, ist es erforderlich, das zusätzliche Volumen aufgrund der autonomen Handelsmaßnahmen erst nach Ausschöpfung des Volumens des jährlichen zollfreien Kontingents für nicht behandeltes Olivenöl gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zur Verfügung zu stellen.