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Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission müssen turbinengetriebene Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 5 700 kg oder zur Beförderung von mehr als 19 Fluggästen zugelassene turbinengetriebene Flugzeuge mit einer neuen Software-Version 7.1 des bordseitigen Kollisionswarnsystems (ACAS II) ausgerüstet sein, um Zusammenstöße in der Luft zu vermeiden. Diese Anforderung gilt auch für Betreiber bestimmter Flugzeuge, die in einem Drittland eingetragen sind.
Turbinengetriebene Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm oder mit einer Fluggastsitzzahl von mehr als neunzehn sind mit…
„ANHANG Bordseitige Kollisionswarnsysteme (Airborne Collision Avoidance Systems — ACAS) II (Teil-ACAS) AUR.ACAS.1005 Leistungsanforderungen 1. Die nachfolgend…
(Teil-ACAS) AUR.ACAS.1005 Leistungsanforderungen (1) Die nachfolgend genannten turbinengetriebenen Flugzeuge müssen mit Kollisionswarnsoftware Version 7.1 von…
einem Kollisionsschutzsystem (Airborne Collision Avoidance System - ACAS II) gemäß dem gültigen internationalen Standard (mindestens TCAS II mit Software Change…
Flugzeuge mit Turbinenantrieb mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 5 700 kg oder einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl…
Im Abkommen von Chicago Anhang 6 Teile I und II empfiehlt die ICAO, dass Flugzeuge mit Turbinenantrieb mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.