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Zur Gewährleistung der höchstmöglichen Sicherheitsstandards sollte in Luftfahrzeugen, die nicht von der verbindlichen Ausrüstungsanforderung erfasst werden, aber vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit ACAS II ausgerüstet wurden, ACAS II mit der neuesten Version der Kollisionswarnsoftware installiert sein.
Zur Vermeidung von Zusammenstößen in der Luft zwischen Luftfahrzeugen, die in dem Luftraum verkehren, für den die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gilt, muss eine…
(Teil-ACAS) AUR.ACAS.1005 Leistungsanforderungen (1) Die nachfolgend genannten turbinengetriebenen Flugzeuge müssen mit Kollisionswarnsoftware Version 7.1 von…
Die in Abschnitt I des Anhangs dieser Verordnung genannten Flugzeuge sind gemäß den im Anhang aufgeführten Vorschriften und Verfahren auszurüsten und zu…
Um zu gewährleisten, dass der mit der neuen Softwareversion verbundene Zugewinn an Sicherheit realisiert wird, müssen sämtliche Luftfahrzeuge so bald wie…
Nach einer Reihe von Beinahe-Zusammenstößen, bei denen die Sicherheitsabstände unterschritten wurden, und den Unfällen 2001 in Yaizu (Japan) und 2002 in…
„Bordseitiges Kollisionswarnsystem“ (Airborne Collision Avoidance System, ACAS) bezeichnet ein System in Luftfahrzeugen auf Grundlage von Transpondersignalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.