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Ferner müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 Luftfahrtunternehmen der Union, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates fallen, die neue Software-Version 7.1 des ACAS II in ihren Flugzeugen installieren. Diese Bestimmung ist jedoch hinfällig, da die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 nach der Streichung von Anhang III nicht mehr für diese Betreiber gilt. Stattdessen gelten für diese Betreiber nunmehr die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission . Die hinfälligen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 sollten daher gestrichen werden.
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden auch angewendet auf Luftfahrzeuge nach Anhang I Buchstabe a bis d, g und h der Verordnung (EU)…
Anhang 2 der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 wird wie folgt geändert: (1) Nummer ART.210 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Die Agentur hat die Genehmigung…
Die Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 enthält Vorschriften für Betriebsverfahren für Fälle, in denen das ACAS II der Flugbesatzung einen Hinweis gibt, mit dem ein…
Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 bezüglich des Anwendungsbereichs sollten geändert werden, um der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des…
Abweichend von Absatz 1 gelten die Anforderungen für Luftfahrzeuge, die im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und im gewerblichen Luftverkehrsbetrieb von…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 müssen bestimmte kleine nichtgewerbliche Betreiber in ihrer Organisation ein Managementsystem einführen, da sie technisch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.