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Die Tätigkeiten der zu dem EURES-Netz zugelassenen Einrichtungen sollte von den Mitgliedstaaten überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass diese Einrichtungen die Bestimmungen dieser Verordnung ordnungsgemäß anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung einer optimalen Anwendung ergreifen. Die Überwachung sollte sich in erster Linie auf die Daten stützen, die diese Einrichtungen den Nationalen Koordinierungsbüros gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen, könnte gegebenenfalls aber auch Kontrollen und Prüfungen, wie stichprobenartige Überprüfungen, umfassen. Dazu sollte auch die Überwachung der Erfüllung der geltenden Zugänglichkeitsanforderungen gehören.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die technische Leistungsfähigkeit der Infrastruktur für Grenzkontrollen, deren Verfügbarkeit, die Dauer der…
Um geeignete Informationen für die Messung der Leistung des EURES-Netzes zu erhalten, wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Mindestdaten in den…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten kontrollieren, ob die Nutzer ihren Verpflichtungen nachkommen, eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete…
Damit Einrichtungen, die eine Zulassung beantragen und Information und Unterstützung über Online-Kanäle anbieten wollen, an dem EURES-Netz teilnehmen können,…
Um die Zusammensetzung des EURES-Netzes für einen Übergangszeitraum festzulegen und den kontinuierlichen Betrieb mit dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 492/2011…
Im Einklang mit ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Organisation ihrer Arbeitsmärkte sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, für ihr Hoheitsgebiet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.