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Damit Einrichtungen, die eine Zulassung beantragen und Information und Unterstützung über Online-Kanäle anbieten wollen, an dem EURES-Netz teilnehmen können, sollte es diesen Einrichtungen ermöglicht werden, die in dieser Verordnung genannten Unterstützungsleistungen als E-Services zu erbringen. Angesichts des Umstands, dass die digitale Kompetenz in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, sollten die ÖAV zumindest auch in der Lage sein, die Unterstützungsleistungen erforderlichenfalls über Offline-Kanäle zu erbringen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Qualität der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern bereitgestellten Online-Information und -Unterstützung zu gewährleisten. Sie könnten ihr Nationales Koordinierungsbüro mit der Aufgabe betrauen, die Online-Information und -Unterstützung zu überwachen.
Es sollte eine Koordinierungsgruppe eingerichtet werden, die eine Koordinierungsrolle in Bezug auf die Tätigkeiten und die Funktionsweise des EURES-Netzes…
Die Mitgliedstaaten sollten Nationale Koordinierungsbüros einrichten, die die Übermittlung verfügbarer Daten an das EURES-Portal gewährleisten und die…
Die ÖAV sorgen dafür, dass die unter ihrer Verantwortung tätigen Einrichtungen auf jedem von ihnen verwalteten Webportal einen deutlich sichtbaren Link zum…
Die Tätigkeiten der zu dem EURES-Netz zugelassenen Einrichtungen sollte von den Mitgliedstaaten überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass diese…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Synergien mit vorhandenen Informations- und Unterstützungsinstrumenten auf Unionsebene gefördert werden und zu…
Im Einklang mit ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Organisation ihrer Arbeitsmärkte sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, für ihr Hoheitsgebiet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.