Erwägungsgrund 7 32016R0589
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehört die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu den Grundlagen der Union und sind die Vorschriften, in denen diese Grundfreiheit verankert ist, daher weit auszulegen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass zu der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 AEUV auch bestimmte Rechte der Angehörigen der Mitgliedstaaten gehören, sich in der Union frei zu bewegen, um eine Stelle zu suchen. Der Begriff des „Arbeitnehmers“ sollte daher für die Zwecke der vorliegenden Verordnung so verstanden werden, dass er Arbeitsuchende einschließt, und zwar unabhängig davon, ob sie sich gerade in einem Arbeitsverhältnis befinden.