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Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands:
Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Seezungen- und Schollenbestände im Kattegat, im Skagerrak, in dem Teil der ICES-Division IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Untergebiet IV und in den ICES-Divisionen VIa, VIIa und VIId sowie in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und Vb;
Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;
Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division VIIe.
Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands: a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung…
Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Aufwandsbeschränkungen: a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter…
Die Fischereiaufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt. KAPITEL III FLEXIBILITÄT BEI DER FESTSETZUNG VON FANGMÖGLICHKEITEN FÜR BESTIMMTE BESTÄNDE
Vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den…
Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIIa und VIa und den EU-Gewässern von ICES-Division Vb;
Vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.