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Die in der Verordnung (EU) 2015/104 vorgesehene TAC für Rochen im östlichen Ärmelkanal (ICES-Division VIId) gilt ab dem 1. Januar 2015. Die Änderungsbestimmungen in der vorliegenden Verordnung sollten auch ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten gegenüber den in der Verordnung (EU) 2015/104 festgesetzten Fangmöglichkeiten erhöht werden.—
Die in der Verordnung (EU) 2016/72 festgelegten Fangmöglichkeiten für Sardellen in den ICES-Untergebieten IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (Unionsgewässer)…
Die in der Verordnung (EU) 2015/104 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2015. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2016/72 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung jener…
Die Fangbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/72 gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen…
Die Fangbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/72 gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen…
Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.