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Um die Meldezeiträume für die durch die vorliegende Verordnung geänderten TACs beizubehalten, und da diese TACs ab dem 1. Januar 2026 laufen, sollten die geänderten TACs rückwirkend ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden TACs beibehalten oder erhöht werden.
Um die Meldezeiträume für die durch die vorliegende Verordnung geänderten TACs beizubehalten, und da einige dieser TACs mit Wirkung vom 1. Januar 2026 gelten,…
Die in der Verordnung (EU) 2015/104 vorgesehene TAC für Rochen im östlichen Ärmelkanal (ICES-Division VIId) gilt ab dem 1. Januar 2015. Die…
Überdies sollten die Bestimmungen mit denen die Verordnung (EU) 2025/202 geändert wird, um die Übertragung von Quoten für Blauen Wittling von WHB/8C3411 auf…
Die TAC für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 sollte ab dem 1. Juli 2023 gelten. Der Grundsatz der…
Die in der Verordnung (EU) 2017/127 vorgesehene TAC für Steinbutt und Glattbutt in der Nordsee (ICES-Divisionen IIa und IV) gilt ab 1. Januar 2017. Die…
Die Fangbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/72 gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.