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Die Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, für die die Pflicht zur Anlandung ab 1. Januar 2016 gilt, sollten die bisherigen Rückwürfe ausgleichen und sollten sich auf wissenschaftliche Daten und Gutachten stützen. Um einen gerechten Ausgleich für die Fische sicherzustellen, die bisher zurückgeworfen wurden und ab 1. Januar 2016 nun angelandet werden müssen, sollte eine Erhöhung nach folgender Methode berechnet werden: Der neue Wert der Anlandungen sollte berechnet werden, indem die Mengen, die auch in der Zeit, in der die Pflicht zur Anlandung gilt, weiterhin zurückgeworfen werden, von dem ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) — Wert der Gesamtfangmenge abgezogen werden; anschließend sollte eine Erhöhung der TAC proportional zu der Änderung des neu berechneten Werts der Anlandungen und dem früheren ICES-Wert der Anlandungen angewandt werden.
Die Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, für die die Pflicht zur Anlandung ab 1. Januar 2017 gilt, sollten die bisherigen Rückwürfe ausgleichen und sollten…
Wird für einen Fischbestand eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, so wird bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese…
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter die vorliegende Verordnung…
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter die vorliegende Verordnung…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates dahin gehend geändert werden, dass…
Vorbehaltlich wissenschaftlicher Gutachten und unter der Voraussetzung, dass die Ziele der höchstmöglichen Dauererträge nicht gefährdet werden und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.