Art. 2 32015R0106VERORDNUNG (EU) 2015/106 DES RATES vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015
Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die im Schwarzen Meer fischen.
Art. 2 32016R2372VERORDNUNG (EU) 2016/2372 DES RATES vom 19. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2017
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Schwarzen Meer fischen.
Art. 2 32017R2360VERORDNUNG (EU) 2017/2360 DES RATES vom 11. Dezember 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2018
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Schwarzen Meer fischen.
Art. 2 32012R1261VERORDNUNG (EU) Nr. 1261/2012 DES RATES vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2013)
Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe, die im Schwarzen Meer fischen.
Art. 2 Abs. 1 32007R1579Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt), die im Schwarzen Meer fischen.