Erwägungsgrund 2 32007R1579
Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung dieser Möglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.
Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung dieser Möglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.