Erwägungsgrund 3 32016R0073
Es ist Aufgabe des Rates, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien im Schwarzen Meer, einschließlich bestimmter, hiermit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den in der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegten Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt werden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollten die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist.