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Beim Erlass von Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakten gemäß dieser Verordnung sollte die Kommission, soweit angebracht, auf Kostenwirksamkeit achten und dafür sorgen, dass diese Maßnahmen und Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand bedeuten.
Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand…
Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand…
Bei der Ausübung der in Artikel 4 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 8 übertragenen Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte…
Um das reibungslose Funktionieren der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten geeignete zusätzliche Maßnahmen treffen, um die Wirksamkeit der Durchführung dieser Verordnung zu erhöhen und die…
Im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens der durch diese Verordnung geschaffenen Regelung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.