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Europol sollte personenbezogene Daten an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen nur übermitteln können, wenn dies auf der Grundlage eines Kommissionsbeschlusses geschieht, in dem festgestellt wird, dass der betreffende Staat beziehungsweise die betreffende Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau (im Folgenden „Angemessenheitsbeschluss“) gewährleistet, oder, wenn kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, auf der Grundlage einer von der Union gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zwischen Europol und dem betreffenden Drittstaat geschlossenen Abkommens, das den Austausch personenbezogener Daten erlaubt. Diese Übereinkünfte behalten gemäß Artikel 9 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. Die Kommission sollte, sofern dies angebracht ist, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vor den Verhandlungen und während der Verhandlungen über eine internationale Übereinkunft den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) konsultieren können. Stellt der Verwaltungsrat fest, dass die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation operativ notwendig ist, so sollte er dem Rat vorschlagen können, die Kommission darauf hinzuweisen, dass ein Angemessenheitsbeschluss oder eine Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine internationale Übereinkunft im oben genannten Sinne erforderlich ist.
Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so kann der Verwaltungsrat Europol gestatten, personenbezogene Daten an eine zuständige Behörde eines Drittstaats oder…
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission gemäß Artikel 45…
Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 5 übermittelt Europol personenbezogene Daten nur dann an Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen,…
Eurojust sollte personenbezogene Daten an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen nur übermitteln können, wenn dies auf der Grundlage…
Europol sollte personenbezogene Daten, die von privaten Parteien oder von Privatpersonen stammen, nur verarbeiten dürfen, wenn ihr diese Daten von einer der…
Zur Gewährleistung der Zweckbegrenzung muss sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten nur dann von Europol an Unionseinrichtungen, Drittländer und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.