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In Fällen, in denen für eine Übermittlung personenbezogener Daten kein Angemessenheitsbeschluss, keine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft und kein geltendes Kooperationsabkommen als Grundlage herangezogen werden kann, sollte der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem EDSB eine Kategorie von Übermittlungen veranlassen dürfen, sofern spezifische Bedingungen dies erfordern und ausreichende Sicherheitsgarantien bestehen. Der Exekutivdirektor sollte die Datenübermittlung von Fall zu Fall ausnahmsweise veranlassen dürfen, sofern eine solche Übermittlung — unter Beachtung spezifischer strikter Bedingungen — erforderlich ist.
Abweichend von Absatz 1 kann der Exekutivdirektor in hinreichend begründeten Fällen die Übermittlung personenbezogener Daten oder eine Kategorie von…
Hinsichtlich Absatz 5 Buchstaben a, b und d des vorliegenden Artikels, wenn die betreffende private Partei nicht in der Union oder in einem in Artikel 25 Absatz…
Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors, nach Anhörung des EDSB und unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 71 der Verordnung (EU)…
Sind weder ein Angemessenheitsbeschluss noch geeignete Garantien vorhanden, sollte eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen nur in bestimmten…
Sind weder ein Angemessenheitsbeschluss noch geeignete Garantien vorhanden, so sollte eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen nur in bestimmten…
Datenübermittlungen sollten in bestimmten Situationen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, nämlich wenn die betroffene Person ihre ausdrückliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.