Erwägungsgrund 9 32016R0794
Angesichts der Bedeutung der agenturenübergreifenden Zusammenarbeit sollten Europol und Eurojust dafür sorgen, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ihre operative Zusammenarbeit möglichst optimal zu gestalten, wobei ihren jeweiligen Aufgaben und Mandaten sowie den Interessen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist. Europol und Eurojust sollten insbesondere einander über alle Tätigkeiten unterrichten, die die Finanzierung gemeinsamer Ermittlungsgruppen erfordern.