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In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates ist der Betrag der Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und des Schulmilchprogramms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgesetzt, sind bestimmte Vorschriften für den Umfang der Beihilfe und die Zuweisung an die Mitgliedstaaten im Falle des Schulobst- und -gemüseprogramms festgelegt und ist die für die Beihilfe in Betracht kommende Höchstmenge von Erzeugnissen im Falle des Schulmilchprogramms festgesetzt.
Falls es die Mitgliedstaten für die Verwirklichung der Ziele des Schulprogramms und der Ziele ihrer in Absatz 8 genannten Strategien als notwendig erachten,…
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Trinkmilch und laktosefreier Trinkmilch an Kinder in…
Die Unionsbeihilfe für die Finanzierung der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf…
Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „Abschnitt 1 Zielgruppe Die Beihilfereglung zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher…
Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Mittelverwaltung beim Schulobst- und -gemüseprogramm sollten eine Obergrenze für die Unionsbeihilfe sowie Höchstraten…
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht Unionsbeihilfe für begleitende pädagogische Maßnahmen zur Förderung der Abgabe und Verteilung von Schulobst und -gemüse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.