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Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht Unionsbeihilfe für begleitende pädagogische Maßnahmen zur Förderung der Abgabe und Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch sowie Unionsbeihilfe für die Deckung bestimmter mit dieser Abgabe und Verteilung zusammenhängender Kosten vor. Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte eine Obergrenze für die Unionsbeihilfe für die Finanzierung dieser begleitenden pädagogischen Maßnahmen und der damit zusammenhängenden Kosten festgesetzt werden.
Unionsbeihilfe wird für nachstehende Maßnahmen zugunsten von Kindern in den in Artikel 22 genannten Bildungseinrichtungen gewährt: Der Rat legt gemäß Artikel 43…
Die Unionsbeihilfe für die Finanzierung von begleitenden pädagogischen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf 15…
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Trinkmilch und laktosefreier Trinkmilch an Kinder in…
Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „Abschnitt 1 Zielgruppe Die Beihilfereglung zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher…
Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Mittelverwaltung beim Schulobst- und -gemüseprogramm sollten eine Obergrenze für die Unionsbeihilfe sowie Höchstraten…
In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates ist der Betrag der Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.