Erwägungsgrund 4 32016R0805
In Bezug auf Streptomyces K61 (ehemals S. griseoviridis) konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das mit der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung verbundene Risiko ziehen, da einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Die Ergebnisse dieser weiteren Prüfung wurden im entsprechenden Überprüfungsbericht berücksichtigt, dem zufolge das von Metaboliten dieses Stoffes ausgehende Risiko für den Menschen vernachlässigbar ist. Daher sollte der Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.