Erwägungsgrund 7 32016R0805
Methyloctanoat (CAS 111-11-5) wurde mit der Richtlinie 2008/127/EG in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und gilt als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Für diesen Stoff wurden keine relevanten Verunreinigungen ermittelt. Ferner ist die natürliche Exposition gegenüber Methyloctanoat weit höher als die mit der Anwendung dieses Stoffes als Pflanzenschutzmittel zusammenhängende Exposition. Daher ist es angezeigt, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 weiter zu führen, jedoch getrennt von der Gruppe Fettsäuren C7-C20, um Transparenz zu gewährleisten.