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Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) sieht vor, dass die Europäische Zentralbank (EZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) des ESZB die erforderlichen statistischen Daten entweder bei den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar bei den Wirtschaftssubjekten erhebt, um die Aufgaben des ESZB wahrzunehmen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die EZB verpflichtet, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen, und sie ist ermächtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten zu entbinden.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt,…
Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) verpflichtet die EZB, zur…
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt,…
Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen des in Artikel 2…
Zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB ist die EZB befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.