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Perfluoroctansulfonsäure (im Folgenden „PFOS“) und ihre Derivate sollten von der vorgeschlagenen Beschränkung ausgenommen werden, da diese Stoffe bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sind. Die unvermeidbare Produktion von PFOA bei der Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Kohlenstoffkette mit höchstens sechs Atomen sollte ebenfalls von der vorgeschlagenen Beschränkung ausgenommen werden.
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate sind bereits mit mehreren „akzeptablen Zwecken“ in Anlage B des Übereinkommens gelistet. Die CoP wird gebeten,…
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor der weiteren Freisetzung von Dicofol, Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag eingefügt: „68. Perfluoroctansäure (PFOA) CAS Nr.: 335-67-1 EG-Nr.: 206-397-9 und…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates…
die Streichung der folgenden „akzeptablen Zwecke“ aus dem Eintrag für Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate in Anlage B des Übereinkommens:…
Gemäß Artikels 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind PFOA und ihre Verbindungen derzeit Gegenstand eines weiteren im Einklang mit Anhang XV dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.