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Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate sind bereits mit mehreren „akzeptablen Zwecken“ in Anlage B des Übereinkommens gelistet. Die CoP wird gebeten, die weitere Notwendigkeit dieser akzeptablen Zwecke zu überprüfen. Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verbietet die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS; bestimmte Verwendungen, die in der Union noch immer erforderlich sind, sind jedoch von diesem Verbot ausgenommen. Folglich sollte die Union die Streichung der für die Vertragsparteien nicht länger notwendigen akzeptablen Zwecke für PFOS und ihre Derivate befürworten, mit Ausnahme derjenigen für Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für Halbleiter, Ätzmittel für Verbindungshalbleiter und Keramikfilter sowie Hartmetallbeschichtung nur in Kreislaufsystemen —
Perfluoroctansulfonsäure (im Folgenden „PFOS“) und ihre Derivate sollten von der vorgeschlagenen Beschränkung ausgenommen werden, da diese Stoffe bereits…
Perfluoroctansulfonsäure (im Folgenden „PFOS“) und ihre Derivate wurden bereits mit mehreren spezifischen Ausnahmeregelungen in die Anlage B des Übereinkommens…
Der von der Union auf der siebten Tagung der COP des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe zu vertretende Standpunkt steht im…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden unter Ziffer 44 und 53 Beschränkungen hinsichtlich Inverkehrbringen und Verwendung von…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag eingefügt: „68. Perfluoroctansäure (PFOA) CAS Nr.: 335-67-1 EG-Nr.: 206-397-9 und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.