Art. 129 Abs. 2 32017R1001Anwendbares Recht
In allen Markenfragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet das betreffende Unionsmarkengericht das geltende nationale Recht an.
Art. 133 32026R0715VERORDNUNG (EU) 2026/715 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 120 fallende Klage betreffend ein Unionsdesign anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des…
Art. 125 Abs. 5 32017R1001Internationale Zuständigkeit
Die Verfahren, welche durch die in Artikel 124 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden — ausgenommen Klagen auf Feststellung der…
Art. 127 Abs. 1 32017R1001Vermutung der Rechtsgültigkeit; Einreden
Die Unionsmarkengerichte haben von der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke auszugehen, sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung…
Art. 126 Abs. 1 32017R1001Reichweite der Zuständigkeit
Ein Unionsmarkengericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 125 Absätze 1 bis 4 beruht, ist zuständig für: