Art. 133 32026R0715
Bindung des nationalen Gerichts
Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 120 fallende Klage betreffend ein Unionsdesign anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Unionsdesigns auszugehen. Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 129 Absatz 2 finden jedoch entsprechende Anwendung.