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Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig
für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke;
für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt;
für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2;
für die in Artikel 128 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke.
Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung eines Unionsdesigns;
Für alle Klagen, für die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 die Unionsmarkengerichte im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zuständig…
Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels gilt Folgendes:
Sind nach Artikel 125 der Verordnung (EU) 2017/1001 deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser…
die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.